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30. November 2023
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Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 

Der Regierungsrat hat die Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) per 1. Januar 2024 verabschiedet. Diese Verordnung setzt die bundesrechtlichen Vorgaben um, indem sie zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung im Kanton Bern Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte festlegt. Damit soll in Zukunft vermieden werden, dass es in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in einzelnen oder mehreren Fachbereichen oder Regionen zu einer kostensteigernden Überversorgung mit medizinischen Leistungen kommt. Der Kanton Bern legt die Höchstwerte sehr umsichtig fest, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden. Daher sind Regionen mit weniger als 10 Vollzeitäquivalenten pro Fachgebiet vorerst von der Festlegung von Höchstzahlen ausgenommen, auch wenn der Versorgungsgrad mehr als 100 Prozent beträgt. Weiter erfolgt ein Zulassungsstopp erst bei einem Versorgungsgrad von 115 Prozent, um einen gewissen Wettbewerb zu ermöglichen, in den nächsten Jahren anstehende Pensionierungen abzufedern und erste Erfahrungen in der Umsetzung des vorliegenden Zulassungsstopps zu sammeln. Die Verordnung konkretisiert zudem die bundesrechtlich verankerte Datenlieferungspflicht der Leistungserbringer ans Gesundheitsamt, damit der Regierungsrat zeitnah über die erforderliche Datenbasis zur Festlegung oder Anpassung der Höchstzahlen verfügt.

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